Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB

1. Abschluss des Reisevertrags / Verpflichtung des Reisenden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden vorliegen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesicherten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.5. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen. Diese Verpflichtung beinhaltet die Einhaltung der AGB.
1.6. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung und/oder Zahlung des Reisepreises erklärt.
1.8. Die Teilnahme an unseren Reisen ist nur volljährigen Personen gestattet, sowie minderjährigen Personen in Begleitung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertretern. Eine Abweichung kann nur durch vorherige Zustimmung des Reiseleiters, sowie der gesetzlichen Vertreter erfolgen. 

2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von €150,-, jedoch maximal in Höhe von 20% des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen fällig. Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig ohne nochmalige Zahlungsaufforderung, spätestens bei Aushändigung und vor Zugang der Reiseunterlagen. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Sicherungsschein geht dem Reisenden mit der Reisebestätigung zu.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Reisenden € 75,00 nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3. Leistet der Reisende den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
2.4. Bei kurzfristigen Buchungen (d.h. solche, die weniger als 30 Tagen vor Reiseantritt getätigt werden) ist der Reisepreis unverzüglich fällig.

3. Leistungsänderungen / Preisänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
3.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund von höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, oder eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
3.5. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden über die Preiserhöhung bis zum 20. Tag vor Reisebeginn zu unterrichten.
3.6. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen eine Senkung des Reisepreises vorzunehmen, wenn und soweit sich die in Ziffer 3.4 benannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn  geändert haben und die zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt.

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Stornokosten
4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift  oder per E-Mail zu erklären:
Yves Lorenz
Panorama
camps & events
Frankfurter Straße 99
63263 Neu-Isenburg
Deutschland
hi@panorama-camps.de

4.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung konkret berechnen oder eine Entschädigung laut folgender Aufstellung verlangen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom Reiseveranstalter geforderte Entschädigungspauschale.
4.3. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:
bis 60 Tage vor Reisebeginn entstehen keine Kosten,
ab 59 Tage bis 45 Tage vor Reisebeginn fallen 30% des Reisepreises an,
ab 44 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn fallen 50% des Reisepreises an,
ab 14 Tage vor Reisebeginn fallen 80% des Reisepreises an,
am Tag des Reiseantritts sowie bei Nichterscheinen fallen 100% des Reisepreises als Stornogebühren an.
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
4.4. Das gesetzliche Recht des Reisenden gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

5. Umbuchungen
5.1. Wird auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bis zum 30. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 50,00 pro Reisenden erheben.
5.2. Bis Reisebeginn kann der Reisende sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Reisenden, mindestens jedoch € 50,00. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die Ersatzperson tritt neben den Reisenden mit allen Rechten und Pflichten in den Reisevertrag ein.

 6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bis 4 Wochen vor dem bestätigten Reisetermin nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn bei der Reiseausschreibung eine Mindesteilnehmerzahl vorgesehen ist. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden in jedem fall unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis setzen, dem Reisenden die Rücktrittserklärung unverzüglich zuleiten sowie den eingezahlten Reisepreis unverzüglich erstatten.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung) kann auch ein sofortiger Ausschluss in Betracht kommen. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

10. Mitwirkungspflichten des Reisenden
10.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Reiseort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Reiseort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Reisende in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
10.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.3. Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit  beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reisenden und Reise beschränkt.
11.3. Für Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Busfahrten) und in der Reisebeschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet  sind, haftet der Reiseveranstalter, auch bei Teilnahme der Reiseleitung, nicht.
11.4. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Sportgeräte der Teilnehmer wie Snowboards, Ski oder Fahrräder, u.ä.. Der Reisende haftet für vom Reiseveranstalter gemietetes Sportmaterial oder für zur Verfügung gestelltes Testmaterial jeglicher Art. Bei Beschädigung oder Diebstahl ist Schadensersatz zu leisten.
11.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, die der Reisende während eines Programms/Kurses sich selbst, den anvertrauten Geräten oder anderen Personen zufügt oder durch diese ihm zugefügt werden. Dies gilt auch für Geräte, die im Zusammenhang mit dem Programm/Kurs stehen.
11.6. Die angebotenen Programme/Kurse finden vorwiegend im freien Gelände unter zum Teil schwierigen bis sehr schwierigen Bedingungen statt. Ungünstige Witterungsverhältnisse wie Regen, Schnee, Nebel oder Staub können die Verhältnisse zusätzlich erschweren. Die durchgeführten Programme/Kurse stellen auf jeder Könnensstufe hohe Anforderungen an das Material wie auch die körperliche Fitness und Fahrtechnik der Reisenden. Jeder Reisende ist daher aufgefordert, nur mit einwandfrei gewarteten Sportgeräten und der üblichen Sicherheitsausrüstung an den Kursen teilzunehmen und seine eigene Leistungsfähigkeit realistisch einzuschätzen. Bei Fehlen einer derartigen Sicherheitsausrüstung behält sich der Reiseveranstalter vor den Reisenden von den Programmen/Kursen auszuschließen. Die Teilnahme ohne Schutzausrüstung erfolgt auf eigene Gefahr.
Da Unfälle und Schäden bei derartigen Risikosportarten (Snowboarden, Skifahren, Skaten, Fahrradfahren u.ä.) gleichwohl nie völlig ausgeschlossen werden können, gelten für die Teilnahme an sämtlichen Programmen/Kursen folgende Bedingungen: Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, gegen den der Reiseveranstalter aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
An den Programmen/Kursen beteiligt sich der Reisende auf eigene Gefahr. Für etwaige Unfälle und Schäden haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden hieran trifft, nicht, wenn sie von anderen Teilnehmern verursacht wurden oder auf unzureichende Schutzkleidung oder Sicherheitsausrüstung zurückzuführen sind.
11.7. Zusätzlich zu oben genannten Bedingungen gilt bei Touren/Ausfahrten mit dem Auto auf öffentlichen Straßen die allgemeine Straßenverkehrsordnung des jeweiligen Landes. Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ist der Reisende für sich selbst verantwortlich und der Reiseveranstalter lehnt jede Haftung ab. Der Reiseveranstalter haftet weder für Schäden die dem Reisenden am eigenen Fahrzeug entstehen, noch für Schäden die an Fahrzeugen Dritter entstehen, ganz gleich wer Schuld am Schaden trägt. Ausgenommen sind Schäden die der Reiseveranstalter selbst vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Handeln verursacht hat. Auch bei Diebstahl des Fahrzeugs haftet der Reiseveranstalter nicht. Der Reisende hat selbst für den nötigen Versicherungsschutz zu sorgen.
11.8. Der Reisende verpflichtet sich bei Teilnahme einer Tour/Ausfahrt als Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. 

12. Versicherungen
Der Reisende beteiligt sich an sportlichen Betätigungen jeglicher Art und ähnlichen, mit besonderen Risiken (alpine Gefahren, (Sport-) Verletzungen, u.ä.) verbunden Tätigkeiten auf eigene Gefahr. Jeder Reisende ist daher für einen ausreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich (empfohlen werden: Unfallversicherung, inklusive Bergungskosten-Helikopterkosten, Reisekostenrücktrittsversicherung, Haftpflichtversicherung).

13. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erledigung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

14. Programme
14.1 Der Reisende erklärt durch seine Anmeldung, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beteiligung an etwaigen Reiseprogrammen bestehen. 
14.2 Während der Reiseprogramme ist dem Coach/Guide Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss vom jeweiligen Programm ohne Erstattungen zur Folge. 
14.3 Reisende, die Reiseprogramme buchen, müssen über die entsprechenden Anforderungen (körperlich, physisch und psychisch) verfügen. 
14.4 Kosten nicht in Anspruch genommener Programmleistungen werden nicht erstattet. 
14.5 Absage oder Abbruch von Touren/Kursen: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme oder Durchführung einer/s ausgeschriebenen Tour/Kurses. Der Reiseveranstalter oder der Coach/Guide sind jederzeit, auch kurzfristig, berechtigt, Touren/Kurse ohne Angabe von Gründen abzusagen, abzubrechen oder Reisende von der Teilnahme auszuschließen. Dies gilt soweit eine Durchführung der Tour / des Kurses nicht zumutbar oder aufgrund von höherer Gewalt nicht durchführbar ist
14.6 Es ist nicht Aufgabe oder Verpflichtung des Coach/Guide, dem Reisenden im Pannenfall technische Unterstützung zu gewähren. Kann eine Tour aufgrund einer Panne nicht zu Ende gefahren werden, so ist ein eventuell erforderlicher Rücktransport auf eigene Gefahr und Kosten des Reisenden durchzuführen. 
14.7 Der Reisende ist sich darüber bewusst und damit einverstanden, dass der Tourverlauf und die Tourdauer, z. B. aufgrund von Witterungs- und Wegebedingungen, jederzeit, auch im Verlauf einer Tour, Änderungen unterliegen können und sich insbesondere auch der Zeitpunkt der Rückkehr nach vorne oder nach hinten verschieben kann. 
14.8 Der Reisende ist damit einverstanden, dass Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von der Veranstaltung aufgenommen werden. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, über dieses Material unentgeltlich zu verfügen, es insbesondere zu Werbezwecken zu verwenden. Wenn der Reisende damit nicht einverstanden ist, kann er dies dem Reiseveranstalter schriftlich (z.B. per Email) mitteilen.

15. Verjährung
15.1. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
15.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
16.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

17. Rechtswahl und Gerichtsstand
17.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
17.2. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur am Sitz des Reiseveranstalters verklagen.
17.3. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisenden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

18. Veranstalter ist:
Yves Lorenz
Panorama
camps & events
Frankfurter Straße 99
63263 Neu-Isenburg
Deutschland
Ust-Id-Nr.: DE338958688
Alle Preise sind inklusive Insolvenz-Versicherung,
Insolvenz-Versicherer ist: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Union Reiseversicherung AG, 66087 Saarbrücken.

19. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine wirksame, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

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